Deutsch-Afrikanischer Verein für Soziokulturelle Aktivitäten


Satzung des D.A.V.-Deutsch-Afrikanischer Vereins e. V.

Inhaltsverzeichnis

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

§2 Zweck

§3 Gemeinnützigkeit

§4 Mitgliedschaft

§5 Mitgliedsbeiträge

§6 Organe des Vereins

§7 Mitgliederversammlung

§8 Vorstand

§9 Geschäftsführung

§10 Beiräte

§11 Satzungsänderung

§12 Auflösung des Vereins

§13 Inkrafttreten

§1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)        Der Verein führt den Namen „D.A.V.- Deutsch-Afrikanischer Verein“.

(2)        Er hat seinen Sitz in Heidelberg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Nach der Eintragung lautet der Name „D.A.V.- Deutsch-Afrikanischer Verein e.V.“

(3)        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2       Zweck

(1)        Zweck des Vereins ist es, das gegenseitige Kennenlernen im Sinne der Völkerverständigung und die afrikanisch-deutschen Beziehungen zu fördern.

(2)        Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

1. Initiativen und interkulturelle Veranstaltungen wie Konzerte, Film- bzw. Dia-Abende, Ausstellungen, Symposien, Seminare, Ausflüge, Begegnungsabende, usw.

2. Interkulturelle Aktivitäten mit dem Ziel Vorurteile abzubauen, Begegnungsräume für Menschen deutscher und afrikanischer Herkunft  zu bieten und die Integration von Migranten zu fördern.

3. Projekte der Entwicklungszusammenarbeit mit denen  das Umweltbewusstsein gestärkt und alternative Handlungsmöglichkeiten aufgezeigt werden.  Hierdurch sollen Auswirkungen der Globalisierung deutlich gemacht und Ansätze zur Reduzierung der negativen Auswirkungen aufgezeigt werden.

4. Kulturelle Zusammenarbeit mit interessierten Organisationen und Institutionen

5. Projekte mit und in Afrika sollen gefördert werden z.B. Austausch mit Schulen, technische Projekte (Förderung der Ausbildungen, Realisierung Solaranlagen in Afrika u. s. w.).

§3       Gemeinnützigkeit

(1)        Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3)        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und unmittelbar verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4)        Der Verein darf Spendengelder einnehmen und ausgeben.

§4       Mitgliedschaft

(1)        Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt.

(2)        Der Aufnahmeantrag muss schriftlich erfolgen. Der Vorstand vollzieht die Aufnahme. Er informiert die Mitglieder über die Aufnahme.

(3)        Fördermitglied kann jeder werden, der den Verein finanziell oder materiell unterstützen möchte.

(4)        Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen

(5)        Die Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins und haben Anspruch auf Auskunft in allen Fragen, die den Verein betreffen.

(6)        Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand  aus dem Verein austreten.

(7)        Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder eine der weiteren Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt.Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

(8)        Die Mitgliedschaft endet im Todesfall.

§5 Mitgliedsbeiträge

(1)        Die Höhe der Beiträge und die Art des Einzuges wird durch den Vorstand unter Genehmigung der Mitgliederversammlung geregelt.

§6 Organe des Vereins

(1)        Organe sind:

a) die Mitgliederversammlung, bestehend aus den ordentlichen Mitgliedern,

b) der Vorstand
c) Geschäftsführung

§7 Mitgliederversammlung

(1)        Eine Mitgliederversammlung der ordentlichen Mitglieder findet einmal jährlich statt.

(2)        Sonstige Mitgliederversammlungen finden nach Ermessen des Vorstands oder nach schriftlichem Antrag eines Zehntels der Mitglieder unter Angabe des Zwecks, der Gründe und des Termins statt.

(3)        Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit der Angabe der Tagesordnung einberufen werden.

(4)        Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Vorschläge für die Tagesordnung sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Jedes Mitglied kann schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, über deren Zulassung die Mitgliederversammlung entscheidet.

(5)        Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands. Entlastung des Vorstands.

b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Beiräte;

d) Ausschluss von Mitgliedern;

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(6)        Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist nur bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder beschlussfähig.

(7)        Über sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dessen Richtigkeit durch die Unterschrift des Vorstands zu bestätigen ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern zeitnah übermittelt. Die Teilnehmer können innerhalb einer Frist von 4 Wochen schriftlich Einspruch einlegen. Danach gilt das Protokoll als angenommen.

§8 Vorstand

(1)        Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der  Schriftführer/in und bis zu vier weiteren Mitgliedern.

(2)        Ihm obliegen die in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben.

(3)        Zur Vertretung des Vereins ist jedes Vorstandsmitglied nur gemeinschaftlich mit einem der beiden Vorsitzenden berechtigt.

(4)        Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsversammlungen. In Einzelfällen können Beschlüsse im schriftlichen Verfahren - dann jedoch nur einstimmig - gefasst werden.

(5)        Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Endet die Amtstätigkeit eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder vor Ablauf dieser Frist, so sind die verbliebenem Vorstandsmitglieder berechtigt, durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorstand für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung um die Zahl der ausgeschiedenen Mitglieder zu ergänzen.

§9 Geschäftsführung

(1)        Der Verein stellt eine/einen Geschäftsführer/in ein, der/die folgende Aufgaben hat:

a.)   die Aufstellung und Umsetzung der Jahresplanung, die Erarbeitung und Durchführung von Konzepten zur Verwirklichung der Satzungszwecke,

b.)   die Führung der hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (inkl. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen),

c.)   das Berichts-, Kontroll- und Rechnungswesen,

d.)   die Bereitstellung erforderlicher Arbeitshilfen für Vorstand, Mitglieder und Beirat (soweit bestellt).

(2)                    Über die Aufgaben des Absatzes 1 hinausgehend kann der/die Geschäftsführer/in durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes im Bedarfsfalle zur weitergehenden Vertretung des Vereins ermächtigt werden.

§10 Beiräte

(1)        Der Vorstand kann nach Zustimmung der Mitgliederversammlung zur Beratung und Unterstützung für begrenzte Zeiträume Beiräte einsetzen.

§11 Satzungsänderung

(1)           Beschlüsse über die Änderung dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§12 Auflösung des Vereins

(1)        Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder des Vereins.

(2)        Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der interkulturellen Bildung.

§13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Stand: 4.5.2016